AGB

1 Stefan Schöbi

STEFAN SCHÖBI,  produziert, kommuniziert und vermarktet multimediale Produktionen und verwandte Produkte in und für die elektronischen Medien.

 

2 Kunde

Als Kunde (nachfolgend „KUNDE“) gilt jede natürliche oder juristische Person, welche STEFAN SCHÖBI  beauftragt.

 

3 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung regeln das Rechtsverhältnis zwischen STEFAN SCHÖBI  und dem KUNDEN. Diese AGB dienen als Grundlage für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen STEFAN SCHÖBI und dem KUNDEN.
Diese AGB können durch einen individuellen Vertrag (nachfolgend „VERTRAG“) zwischen STEFAN SCHÖBI  und dem KUNDEN ergänzt werden.
Wird kein individueller VERTRAG vereinbart, dann gelten die in dem jeweiligen Angebot (nachfolgend „ANGEBOT“) genannten Bedingungen.
Die in diesen AGB festgelegten Bestimmungen können im VERTRAG oder ANGEBOT in abgeänderter Form festgehalten werden. In diesem Fall gehen die Bestimmungen von VERTRAG oder ANGEBOT vor.
STEFAN SCHÖBI ist berechtigt, für die Erschaffung des Werkes die Mithilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Er bleibt dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erfüllung jederzeit verantwortlich.

 

4 Vertragsschluss und Auftragserteilung  zwischen STEFAN SCHÖBI und dem KUNDEN
Mit der Unterzeichnung des VERTRAGES oder der Bestellung der im ANGEBOT festgehaltenen Leistungen wird zwischen STEFAN SCHÖBI  und dem KUNDEN ein VERTRAG abgeschlossen.
Der KUNDE beauftragt damit STEFAN SCHÖBI  zur Produktion Multimedialer Produktionen oder zur Lieferung verwandter Produkte.
Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung des VERTRAGES oder der schriftlichen Zusage des ANGEBOTS, die vorliegenden AGB vollständig gelesen zu haben und mit dem Inhalt einverstanden zu sein.
Das ANGEBOT gilt als genehmigt, wenn sie vom Kunden schriftlich gutgeheissen wird.

 

5 Rechte und Pflichten des KUNDEN
Der Kunde verpflichtet sich, STEFAN SCHÖBI alle zur Erfüllung des VERTRAGS notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben, die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zu erteilen sowie STEFAN SCHÖBI bei allen für die Vertragserfüllung notwendigen Handlungen zu unterstützen. Am Drehtermin müssen alle Beteiligten über das Vorhaben entsprechend informiert sein.

 

6 Haftung von STEFAN SCHÖBI
STEFAN SCHÖBI haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
Der KUNDE hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
STEFAN SCHÖBI haftet nicht für Gefahren oder Kosten an Transporten von Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern, weder online noch offline.
STEFAN SCHÖBI kann nicht haftbar gemacht werden an Mängeln verwendeter Güter, Datenträgern, Arbeitsgeräten oder fehlerhaften Produkten von Dritten.
STEFAN SCHÖBI kann nur unter nachweislicher, grober Fahrlässigkeit oder unter Vorsatz verantwortlich gemacht werden bei Schäden an Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern. Dasselbe gilt bei Schäden, die durch den Import, das Öffnen, Abspielen oder verändern der Arbeiten und Güter beim Kunden oder Dritten entstehen.
STEFAN SCHÖBI haftet nur für Schäden, die sie selber oder die durch Dritte, die von STEFAN SCHÖBI in Zusammenhang mit dem Auftrag des Kunden angewiesen wurden, verursacht wurden. Dies gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden.

 

7 Genehmigungen und Rechte Dritter
Allfällig notwendige Dreh- oder Fluggenehmigungen werden durch den KUNDEN eingeholt. Bei Problemen auf Grund fehlender Genehmigungen wird der KUNDE die Konsequenzen vollumfänglich tragen.
Wenn der KUNDE STEFAN SCHÖBI  angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der Arbeit (bestimmte) Personen zu filmen oder zu fotografieren, so hat der KUNDE dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung dazu und zum nachfolgenden Gebrauch der Resultate im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
Wenn der KUNDE STEFAN SCHÖBI  Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der Arbeit gefilmt oder fotografiert werden sollen, hat der KUNDE dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der KUNDE STEFAN SCHÖBI  jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

 

8 Resultate und Archivierung
STEFAN SCHÖBI  liefert die im VERTRAG oder ANGEBOT festgehaltenen Arbeitsresultate (nachfolgend „PRODUKT“) zum vereinbarten Termin.
Der KUNDE archiviert das PRODUKT mittel- und langfristig selber, bzw. der KUNDE stellt STEFAN SCHÖBI  entsprechende Speichermedien (transportable Speichersticks oder Harddisks) zur Verfügung. Das Speichern in einem Online-Speicherort ist aufgrund der zu übertragenden Datenmengen grundsätzlich nicht möglich.
Die Publikation der PRODUKTE wird durch den KUNDEN erledigt.

 

9 Rechtsübertragung
Alle Rechte an produzierten Gütern und Arbeiten bleiben bis zur vollen Begleichung der Produktionskosten laut Offerte und Auftragsbestätigung bei STEFAN SCHÖBI. Der Kunde kann nur über von ihm angeliefertes Produktionsmaterial verfügen und kann seine Rechte auf dieses Material allenfalls geltend machen.
An erstellten Arbeiten und Gütern werden nur Nutzungsrechte, jedoch keine Eigentumsrechte, übertragen. Alle von STEFAN SCHÖBIproduzierten Güter und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in verschiedenen Arbeitsschritten verändert oder kopiert werden.
STEFAN SCHÖBI überträgt dem Kunden nur die für den Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. STEFAN SCHÖBI darf in jedem Fall erstellte Arbeiten und Güter entschädigungslos als Referenzbeiträge verwenden und zu Werbezwecken in sein Portfolio aufnehmen. Zudem darf STEFAN SCHÖBI Bilder, Kundennamen und Projekte auf Socialmediakanälen posten und zu Werbezwecken nutzen.
Die Nutzungsrechte werden erst bei voller Bezahlung dem Kunden übertragen und bleiben davor vollständig bei STEFAN SCHÖBI.
Es ist dem Kunden untersagt, Werke ohne zusätzliche Vergütung und schriftliches Einverständnis von STEFAN SCHÖBI für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und STEFAN SCHÖBI. Diese Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über.
Mit der Überlassung von Arbeiten oder Gütern zur Überprüfung, Ansicht, Kontrolle oder anderem, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte an den Arbeiten oder Güter erteilt.
Erfolgt die Ablieferung des Werkes vor der vollständigen Bezahlung des Produktionspreises, so kann STEFAN SCHÖBI bis zur vollständigen Bezahlung die Verwendung des Werkes jederzeit vollständig untersagen.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

 

10 Verwendung durch STEFAN SCHÖBI
STEFAN SCHÖBI  behält das Recht, die Ergebnisse für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.
STEFAN SCHÖBI  hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen, Videos, etc.), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem KUNDEN und auf die für ihn geschaffene Arbeit hinzuweisen.

 

11 Produktionsabbruch
Wird die Fertigstellung des Werkes durch höhere Gewalt (Unglücksfall, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) verunmöglicht, so können der KUNDE und STEFAN SCHÖBI  jederzeit vom Vertrag zurücktreten. STEFAN SCHÖBI hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten. Der Rücktritt ist hingegen nicht möglich, wenn die Fertigstellung infolge von ungünstigen meteorologischen Bedingungen lediglich verzögert wird.
Wird nach Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des KUNDEN nicht mehr gewünscht, so hat er dies STEFAN SCHÖBI  unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Somit kommt folgender Annulationskostenschlüssel (in % der offerierten Gesamtkosten) zum Einsatz:
10% bei Annullierung bis 21 Arbeitstage (Mo – Fr) vor dem Produktionsdatum
25% bei Annullierung 20 bis 15 Arbeitstage (Mo – Fr) vor dem Produktionsdatum
50% bei Annullierung 14 bis 8 Arbeitstage (Mo – Fr) vor dem Produktionsdatum
75% bei Annullierung 7 Arbeitstage bis 25h (Mo – Fr) vor dem Produktionsdatum
100% bei Annullierung 24h oder weniger vor dem Produktionsdatum
STEFAN SCHÖBI kann seinerseits den Kunden schriftlich um einen Werkerstellungsverzicht ersuchen. Erfolgt in diesem Fall durch den Kunden nicht innert 30 Tagen eine entsprechende Mitteilung, so wird angenommen, dass der Kunde auf die Fertigstellung des Werkes verzichtet. Im Weiteren ist STEFAN SCHÖBI berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erstellung bzw. Fertigstellung des Werkes durch einen im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden liegenden Grund verzögert wird (vgl. Ziff. 1.5.). Bei einem auf dieser Ziffer basierenden Vertragsrücktritt durch STEFAN SCHÖBI, hat STEFAN SCHÖBI Anspruch auf den Werklohn gemäss Ziff. 5.1.

12 Reises- und Fahrzeugspesen

Für die Fahrzeugspesen  werden CHF 1.20 pro Kilometer und für die Reisespesen CHF 60.00 pro Stunde verrechnet. 
Die Reisespesen verstehen sich pro Person.

 

13 Konditionen und Werklohn
STEFAN SCHÖBI unterbreitet dem Kunden für das von ihm gewünschte Werk eine Offerte. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gültigkeit dieser Offerte 30 Tage . Die Offerte gilt als genehmigt, wenn sie vom Kunden schriftlich gutgeheissen wird. Der Werklohn bestimmt sich nach dieser Offerte, wobei STEFAN SCHÖBI an die offerierten Konditionen während 6 Monaten ab Auftragserteilung gebunden bleibt. Der Werklohn gilt als genehmigt, sofern er den Richtpreis unter Berücksichtigung der allenfalls veränderten Konditionen nicht mehr als 10 % überschreitet.
Im Werklohn nicht inbegriffen sind:
  • Mehrkosten, verursacht durch nachträgliche oder während der Realisationsphase vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen des Gesamtkonzepts.
  • Direkt beim Kunden anfallende Aufwendungen und Kosten durch Videoaufnahmen oder andere Tätigkeiten in seinem Betrieb, Benützung seiner Infrastruktur, Mitwirkung seiner Mitarbeiter etc.
  • Gebühren (Suisa, Pro Litteris etc.) und sonstige Abgeltungen aufgrund von urheberrechtlich oder anderweitig geschützten Werken und Rechten, die in der Produktion verwendet werden und nicht in der Offerte enthalten sind. Diese Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Kunden mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen.
  • 7.7% MwSt, Porti, effektive Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. sowie nicht budgetierte Agenturhonorare.
Wird nichts anderes vereinbart, so bezahlen Neukunden 50% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und zwingend vor Auftragsbeginn. Die restlichen 50% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt. Bei bestehenden Kunden ist STEFAN SCHÖBI berechtigt bis zu 30% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und vor Auftragsbeginn einzufordern. Die restlichen 70% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10 % pro Kalenderjahr.

 

14 Herausgabe von Daten
STEFAN SCHÖBI ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten und Güter, die im Verlaufe des Arbeitsprozesses verwendet wurden und die nicht zum Endprodukt als solches gehören, herauszugeben. Wünsche des Kunden, Datenträger, Dateien, Daten und Güter herauszugeben bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung. Die Daten werden erst nach Bezahlung ausgeliefert.

 

15 Zusatzleistungen Drohne
Für die Erstellung der beauftragten Luftaufnahmen gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Flüge bei denen Luftaufnahmen erstellt werden, nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. STEFAN SCHÖBI ist insbesondere gehalten, folgende generelle Ausführungskonstanten im Vorfeld zu berücksichtigen:
  • Nur Flüge in dem vom BAZL freigegebenen Luftraum
  • kein Flug bei Regen
  • Flüge bis Windstärke maximal 30 km/h
  • es muss immer Sichtkontakt zur Videodrohne bestehen (Sichtflug nach VFR-Regeln)
  • maximale Flughöhe 120 m
  • maximale Entfernung zum Piloten horizontal 200 m
  • keine Flüge über Menschenansammlungen

     

16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der STEFAN SCHÖBI  und dem Kunden ist materielles schweizerisches Recht anwendbar.

 

17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

18 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
STEFAN SCHÖBI,  kann diese AGBs jederzeit ohne die Angabe von Gründen ändern. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist auf der Website von STEFAN SCHÖBI  einseh- und ausdruckbar. Es gelten die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung geltenden AGB.
 
Hauptwil, 1. Januar 2021
Stefan Schöbi